ZMF

Als Core Facilities werden zentrale, gemeinsam genutzte Ressourcen bezeichnet, die Forscher*innen Zugang zu Geräten, Technologien, Methoden, analytischen Services sowie Expert*innenberatung zu Verfügung stellen. Eine Core Facility ist eine teilautonome Einheit innerhalb der Institution und verfügt über speziell geschultes Personal, spezifische Geräte und Räumlichkeiten. Core Facilities decken einen Teil ihrer Kosten über Leistungserbringung in Form von Nutzungsgebühren ab.

Die verrechneten Kosten einer Core Facility ergeben sich durch die Auftragskategorie laut Drittmittelrichtlinie der Medizinischen Universität Graz und liegen zwischen dem Vollkostenersatz im Falle externer Auftragsanalytik (Auftragsforschung) und den direkten, mit der Analytik unmittelbar verbundenen Servicekosten.

 

 

Allgemeine Informationen

Allgemeine Kernarbeitsprinzipien

Eine bewährte Methode der Core Facility besteht darin sicherzustellen, dass:

  • die Erbringungen der Kosten für die Dienstleistungen zulässig, zurechenbar, einheitlich angewandt und angemessen sind,
  • die zur Deckung dieser Kosten festgelegten Sätze dokumentiert und systematisch anhand der tatsächlichen Kosten bewertet und regelmäßig überarbeitet werden, um die tatsächlichen Kosten widerzuspiegeln,
  • diese Kostensätze allen Nutzer*innen auf einheitlicher Grundlage und unabhängig von der/den Finanzierungsquelle/n und nach dem Prinzip „Eine Dienstleistung, ein Kostensatz“ in Rechnung gestellt werden.

Kann eine Core Facility Gewinne anhäufen?

Nein. Ein eventueller Betriebsüberschuss führt insgesamt zur Senkung der allen Nutzer*innen in Rechnung gestellten Gebühren. Im Allgemeinen wird von Core Facilities erwartet, dass sie einkommensneutral arbeiten und nur ihre Kosten für die Erbringung von Dienstleistungen decken.

Wie oft wird die Nutzung von Core Facilities in Rechnung gestellt?

Die Rechnungsstellung sollte in regelmäßigen Abständen erfolgen, um eine rechtzeitige – am Leistungszeitraum orientierte – genaue Abrechnung und Kostendeckung zu gewährleisten. Das ZMF rechnet in der Regel vierteljährlich ab, andere Zyklen können aber je nach Bedarf angewandt werden.

Gebühren für Nutzer*innen

Wie setzen die Core Facilities die Gebühren für die Nutzer*innen fest – insbesondere bei Nutzung durch öffentlich finanzierte Projekte?

Die Kosten für Dienstleistungen, die von hochkomplexen oder spezialisierten Einrichtungen erbracht werden sind in den Abrechnungsgrundlagen der OE für Forschungsinfrastruktur definiert und orientieren sich an der Drittmittelrichtlinie der Medizinischen Universität Graz.

Anhand welcher Faktoren werden die durch die Core Facility verrechneten Kostensätze bemessen?

  • Die abgerechneten Kosten basieren auf der tatsächlichen Nutzung der Dienstleistungen/des Services.
  • Die Bemessung der Kostensätze erfolgt anhand dokumentierter Aufzeichnungen.
  • Die verrechneten Kostensätze müssen so gestaltet sein, dass sie primär die Gesamtkosten der Dienstleistungen decken. Die Kosten für die Erbringung der einzelnen Dienstleistungen bestehen normalerweise nur aus den direkten Kosten oder aus den direkten Kosten und dem zurechenbaren Anteil allfälliger indirekter Kosten.
  • Die Kostensätze werden mindestens alle zwei Jahre angepasst. Die Aufzeichnungen werden aufbewahrt und bei allfälligen Audits den Fördergeber*innen zur Verfügung gestellt.

Was sind typische zulässige Kosten für die Festlegung der Sätze?

Zu den typischen erstattungsfähigen direkten Kosten können gehören:

  • Labor (Gehalts- und Nebenkosten für Personal)*
  • Betriebsmittel und Materialien*
  • Gerätebetriebskosten (z. B. Wartungs- und Serviceverträge)
  • Geräteabschreibung für Med-Uni-Gerät

* Gemäß dem Rektoratsbeschluss vom 17. August 2011 werden im Falle von öffentlich finanzierten Projekten nur die unmittelbaren Kosten berechnet.

Wer trägt die indirekten Kosten der Core Facilities?

Die Gesamtkosten der Dienstleistungen in einer Core Facility umfassen sowohl direkte als auch indirekte Kosten. Gegenwärtig unterstützt die Medizinische Universität Graz öffentlich geförderte Projekte ihrer Forscher*innen durch Übernahme dieser indirekten Kosten an den Core Facilities. Bei anderen Projekten (insbesondere Auftragsforschungsprojekte) sollen die entsprechenden indirekten Kosten als Teil der Gesamtkosten für die Nutzung bereits bei Projektplanung budgetiert und mit der Core Facility abgerechnet werden.

Manuskript-Anerkennung und Autor*innenschaft

Wie sollen die Leistungen der Core Facilities in einem Manuskript anerkannt werden?

Das Personal der Core Facilities erbringt wesentliche Dienstleistungen für die Nutzer*innen. Es ist maßgeblich, ihre Beiträge zur wissenschaftlichen Weiterentwicklung der Projekte anzuerkennen. Die am besten geeignete Art der Anerkennung kann für einzelne Projekte unterschiedlich sein, je nach Beitrag, den das Personal der Core Facility leistet. Unter welchen Bedingungen ist eine Co-Autor*innenschaft gerechtfertigt? Wann ist eine Anerkennung am angemessensten? Was ist, wenn Servicenutzer*innen sich weigern, den wissenschaftlichen Beitrag des Core-Facility-Personals anzuerkennen? Und noch wichtiger: Wie wird mit Situationen umgegangen, in denen man der Meinung ist, dass dies gerechtfertigt ist, es aber nicht angeboten wird (oder angeboten wird, wenn man der Meinung ist, dass es nicht gerechtfertigt ist)?

Allgemein empfohlene Richtlinien für die Autor*innenschaft von Mitarbeiter*innen der Core Facility für Manuskripte sind in der Literatur verfügbar.

Z.B.:

Die folgenden Richtlinien und Empfehlungen wurden von abrf.org übernommen. Die ABRF-Empfehlung wurde 1999 in Angeletti et al. veröffentlicht (FASEB Journal, 13:595): „Intellektuelle Interaktionen zwischen ,Ressourcenʻ- und Forschungswissenschafter*innen sind für den Erfolg jedes Projekts wesentlich. Wenn dieser Erfolg zu einer Veröffentlichung führt, kann ein Zitat im Danksagungsteil eines Manuskripts für eine Routineanalyse angebracht sein. Beiträge, die neuartige Laborarbeiten und Erkenntnisse, experimentelles Design oder fortgeschrittene Datenanalysen beinhalten, die eine Publikation ermöglichen oder ihren Wert erheblich steigern, erfordern unabhängig von der organisatorischen Zuordnung des Leistungserbringers eine Koautor*innenschaft als angemessene Anerkennung.“

 

Allgemeiner Aspekt

Die Core Facilities müssen die erbrachten Dienstleistungen gemäß den in den einzelnen Institutionen eingerichteten Kostenrechnungspraktiken in Rechnung stellen. Die Einhebung von Kostenersätzen für Dienstleistungen schließt die Urheberschaft an Manuskripten nicht aus, sofern die Person der Core Facility einen wesentlichen Beitrag zur Forschung geleistet hat. Wenn die Urheberschaft vorgesehen ist, wird sie vorzugsweise zu Beginn des Projekts festgelegt, sodass sowohl der*die Kunde*Kundin als auch der*die Core-Facility-Mitarbeiter*in die Kriterien des*der jeweils anderen kennen.

Wichtige Gründe für die Anerkennung von Beiträgen von Core Facilities in Publikationen, durch Co-Autor*innenschaft oder durch formelle Erwähnung im Abschnitt „Danksagungen“ sind:

  1. Beim Personal der ZMF Core Facilities handelt es sich um spezialisierte Wissenschafter*innen ohne eigenen wissenschaftlichen Auftrag. Wenn sie einen wesentlichen intellektuellen und/oder experimentellen Beitrag zu einer Publikation leisten, besteht die Möglichkeit, ihre Leistungen entsprechend international geltenden GSP-Standards mit einer Co-Autor*innenschaft anzuerkennen.
  2. Die Existenz von Core Facilities hängt zum Teil von der ordnungsgemäßen Anerkennung in Publikationen ab. Dies ist ein wichtiger Maßstab für den Wert der meisten Core Facilities. Eine angemessene Anerkennung von Core Facilities ermöglicht es, finanzielle und andere Unterstützung zu erhalten, damit die wesentlichen Services weiterhin auf die bestmögliche Art und Weise erbracht werden können.

Aktivitäten, für die eine Autor*innenschaft empfohlen wird:

1. Der*die Autor*in sollte wesentliche Beiträge zum Projekt leisten:

  • Konzeption, Projektentwurf, kritischer Input oder originäre Ideen
  • Datenerfassung, -analyse und -interpretation, jenseits von Routineverfahren
  • den Artikel entwerfen oder hinsichtlich seines intellektuellen Inhalts kritisch überarbeiten
  • einen Teil der Arbeit schreiben (nicht nur den Abschnitt über Materialien und Methoden)
  • intellektueller Beitrag

2. Jede*r Autor*in muss sich ausreichend beteiligt haben, um die Verantwortung für den Inhalt des Manuskripts zu übernehmen

Die folgenden Aktivitäten stellen keine intellektuellen Beiträge zu einem Projekt dar und würden keine Autor*innenschaft begründen:

  • Bereitstellung von Finanzmitteln
  • Sammlung von Daten (technische Fertigkeiten, aber nicht an der Interpretation der Daten beteiligt)
  • allgemeine Aufsicht über die Forschungsgruppe, aber kein intellektueller/wissenschaftlicher Input im Rahmen der wissenschaftlichen Fragestellung

Alle Mitwirkenden, die die Kriterien der Autor*innenschaft nicht erfüllen, sollten z. B. im Abschnitt „Danksagungen“ anerkannt werden:

  • bezahlte technische Hilfe
  • Unterstützung beim Schreiben
  • finanzielle und materielle Unterstützung
  • wissenschaftlicher Rat